in Zusammenarbeit mit Katja Müller, Jurastudentin
Die elterliche Sorge ist die Pflicht und das Recht der Eltern eines minderjährigen Kindes, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Umfasst sind dabei die Sorge für die Person des Kindes, die Sorge für das Vermögen des Kindes und die rechtliche Vertretung auf diesen Gebieten.
Unter der Sorge für die Person wird beispielsweise das Recht und die Pflicht, einen Vornamen auszuwählen, das Kind zu beaufsichtigen und zu erziehen und es mit Kleidung, Nahrung und Wohnraum zu versorgen, verstanden. Bis zum 14. Lebensjahr zählt auch die religiöse Erziehung in diesen Bereich, danach kann das Kind selbstständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden.
Bei allen Entscheidungen sollen die Eltern die wachsende Autonomie des Kindes berücksichtigen und es mit der Zeit zunehmend an Entscheidungsprozessen teilhaben lassen. Die Letztverantwortung liegt bis zur Volljährigkeit des Kindes jedoch bei den Eltern.
Die Sorge steht den Eltern des Kindes gemeinsam zu. Unproblematisch ist das, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie heiraten oder eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Hierfür müssen beide Elternteile erklären, die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen zu wollen und diese Erklärung von einem Notar oder einer Urkundsperson beim Jugendamt beurkunden lassen. Sollte ein Elternteil die erforderliche Erklärung verweigern, kann der andere Elternteil die Übertragung der gemeinsamen Sorge beim Familiengericht beantragen.
Grundsätzlich sollen die Eltern Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge einvernehmlich treffen. Dabei ist eine Aufgabenteilung in dem Sinne, dass ein Elternteil allein über bestimmte Fragen oder Fragen eines bestimmten Lebensbereichs entscheidet, keineswegs ausgeschlossen. Wegen der erschwerten Abstimmung zwischen getrenntlebenden Elternteilen müssen diese nur in Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung für das Kind Einvernehmen herstellen.
Bei Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung handelt es sich um solche Entscheidungen, die nicht häufig getroffen werden und deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes nur schwer abänderbar sind. Darunter fallen beispielsweise die Schulwahl, eine Reise in ein Krisengebiet, die Vornahme einer Impfung, die Änderung des Nachnamens oder die Veröffentlichung von Fotos in sozialen Netzwerken.
Entscheidungen mit geringerer Bedeutung, also solche, die häufiger getroffen werden und deren Auswirkungen ohne größeren Aufwand reversibel sind, können in der Regel eigenmächtig von dem Elternteil getroffen werden, welcher das Kind überwiegend oder im relevanten Zeitpunkt tatsächlich betreut. Darunter fallen beispielsweise die Frage, was das Kind zu Essen bekommt, wann es ins Bett gebracht wird oder auch ob das Kind Musikunterricht erhält und welchem Sportverein es sich anschließt.
Sollte sich die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge als nicht umsetzbar herausstellen, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Ganzen oder in Teilen gestellt werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils dem Kindeswohl voraussichtlich am besten entsprechen wird.
In ersterem Fall der Zustimmung des anderen Elternteils kann das Kind die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils verhindern, wenn es 14 Jahre alt oder älter ist und der Übertragung auf einen einzelnen Elternteil widerspricht.
Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls kommt insbesondere in Fällen von Gewaltanwendung des einen Elternteils gegen das Kind oder den anderen Elternteil in Frage. In vielen anderen Fällen ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl am dienlichsten ist, ein Konzept zur gemeinsamen Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu finden.
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