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Das Adhäsionsverfahren – Schadensausgleich im Strafverfahren

in Zusammenarbeit mit Viktoria Dieser, Jurastudentin


Wer Opfer einer Straftat ist, hat auch oft Schadensersatz- und Schmerzgeldansprüche, die sich aus § 823 I BGB ergeben. Diese Ersatzansprüche sind zivilrechtlicher Art und müssen vom Opfer grundsätzlich vor dem Zivilgericht eingeklagt werden.


Läuft ein Strafverfahren gegen den Täter, kann das Opfer seine Ansprüche auch im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen.  Dem Opfer wird hierdurch ein zweiter zivilrechtlicher Prozess und damit ein weiterer psychischer Kraftakt erspart.


Das Strafgericht entscheidet dabei über das Bestehen sowie über die Höhe des Ersatzanspruchs.


Welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen?


In § 403 StPO heißt es:

„Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.“


Der Anspruch kann hiernach nicht nur von dem Opfer, sondern auch von dem Erben des Opfers geltend gemacht werden.


Der Anspruch muss zudem vermögensrechtlicher Natur, also ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch sein.


Außerdem muss der Angeklagte zur Tatzeit volljährig gewesen sein, da gem. § 81 JGG die Vorschriften über das Adhäsionsverfahren im Verfahren gegen Jugendliche keine Anwendung finden.


Schließlich darf dieser Anspruch nicht bereits auf anderem Wege vor einem Gericht geltend gemacht worden sein.

 

Gemäß § 404 StPO ist für das Adhäsionsverfahren ein Antrag erforderlich. Dieser kann schriftlich oder aber auch mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellt werden. Er muss zudem den Grund und den Gegenstand des Anspruchs bezeichnen.


Der Antrag kann entweder vor der Hauptverhandlung oder spätestens bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden.


Grundsätzlich besteht im Adhäsionsverfahren kein Anwaltszwang. Es ist dennoch empfehlenswert sich von einem Anwalt über die rechtliche Sachlage beraten zu lassen. Dieser kann zudem Akteneinsicht beantragen, die bei der Vorbereitung des Verfahrens (insb. der Antragstellung) hilfreich ist.


Die/der Verletzte hat zudem häufig die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.


Welche Vorteile hat das Adhäsionsverfahren?


Die Vorteile des Adhäsionsverfahrens ergeben sich letztlich aus den Unterschieden der Verfahren vor den Zivil- und Strafgerichten.


In Zivilsachen muss die/der Verletzte stets einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Dieser fällt bei einem Adhäsionsverfahren weg, sodass dem/der Verletzte*n ein Kostenrisiko erspart bleibt.


Zum anderen gilt im Strafverfahren und damit auch im Adhäsionsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung. Der/die Verletzte muss – anders als im Zivilrecht – nicht die Beweislast tragen.


Darüber hinaus ist die Durchsetzung der Ansprüche im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens effizienter als in einem Zivilverfahren, denn dieses ist oft langwieriger. Ferner ist das Verfahren vor dem Zivilgericht ungewiss, da der Zivilrichter nicht an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden ist. Es ist möglich, dass die verschiedenen Gerichtszweige denselben Sachverhalt unterschiedlich behandeln, weshalb es zu einer Ungewissheit für den Verletzten kommen kann.


Es gibt allerdings Fälle in denen ein Zivilverfahren sinnvoller ist als ein Adhäsionsverfahren. Dies ergibt sich daraus, dass im Straf- und damit auch im Adhäsionsverfahren für den Beschuldigten eine uneingeschränkte Aussagefreiheit besteht. Sein Schweigen darf im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten fallen. Im Zivilprozess muss sich dieser hingegen vollständig und wahrheitsgemäß erklären. Falls er dies unterlässt, wird das durch den Kläger Vorgetragene als wahr angesehen.

 

Was passiert, wenn der Adhäsionsantrag abgelehnt wird? Kann ich dann trotzdem noch vor dem Zivilgericht klagen?


Bei einer Ablehung des Adhäsionsantrag steht dem Verletzten weiterhin der Zivilrechtsweg offen. Für den Verletzten besteht damit kein Risiko, dass der Anspruch bei einer Ablehnung des Adhäsionsantrag ein für alle Mal verloren geht.


Kontaktieren Sie uns gern, falls Sie anwaltliche Unterstützung bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche benötigen.



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